Über uns

Die Stifter

Die gemeinnützige Planet Bambi Foundation ist eine Initiative von Gisela Grabowski. Sie erfüllt damit den Lebenswunsch ihres verstorbenen Ehemannes Theo Grabowski.

Theo war Tierzüchter, Jäger, Naturforscher und Sammler aus Leidenschaft. Rehwild und Flusskrebse faszinierten ihn gleichermaßen wie das Leben fremder Naturvölker und das Kennenlernen neuer Kulturen.


Seine profunden Kenntnisse über Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild ermöglichten ihm, die Tiere seines Wildparks selbst medizinisch zu versorgen und sie artgerecht aufzuziehen.


Gisela hat Theos Interesse an fremden Kulturen und Lebensformen weiter gefördert.

Unser Leitmotiv

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Bambi symbolisiert die Sensibilität der Natur. Planet steht für unseren gemeinsamen Lebensraum. Beide sind heute mehr denn je Teil eines fragilen Systems aus Mensch, Natur und Technik. Bildung ist der Schlüssel zum Verständnis für die Zusammenhänge" 

Theo Grabowski - Stifter, Jäger, Naturforscher

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Die meisten Menschen verspüren den Wunsch nach einem Leben nicht auf Kosten, sondern in Koexistenz mit unserer Umwelt.


Wie aber stellt man eine nachhaltige Balance her zwischen Mensch, Natur und Technik?

Wir glauben es funktioniert nur, wenn man ein möglichst breites Verständnis der zugrundeliegenden soziologischen, ökologischen und ökonomischen Zusammenhänge schafft. Dieses Wissen ist der Schlüssel zu einem zeitgemäßen Selbst- und Weltverständnis. 


Nur mit dem Wissen darüber, wie die komplexen Prozesse heutzutage ineinandergreifen und sich beeinflussen, gelingt es, moderne Technologie so einzusetzen, dass sie uns Menschen unterstützt und nicht überfordert. Natur und Technik müssen, nein: dürfen keine Gegensätze sein.


Dazu bedarf es eines ganzheitlichen Ansatzes. Lebenslanges und kompetenzbasiertes Lernen sind die Grundlagen für unsere Anpassung an eine sich ständig ändernde Umwelt. Und Bildung ist der Garant für gegenseitiges Verstehen, Kultur und Empathie. Und schlussendlich für Veränderung im positivsten Sinne. 

Hier setzt die Planet Bambi – Gisela und Theo Grabowski Foundation an. Sie möchte dabei helfen, die Lücke zwischen Mensch, Natur und Technik durch Bildung zu überbrücken.


Unser Ziel ist es, Kindern, Jugendlichen und Interessierten durch ganzheitliche Bildung und kompetenzbasiertes Lernen ein umfassendes Verständnis unserer Umwelt zu vermitteln.


So können Jung und Alt die Wichtigkeit des Zusammenspiels von Mensch, Natur und Technik lokal lernen und als Botschafter*innen global vertreten.


Dem Willen unserer Stifter folgend, arbeiten wir als operative, gemeinnützige Stiftung. Wir vergeben daher keine Fördermittel oder Stipendien.


Wir investieren unsere Mittel in Projekte, die wir selbst konzipieren und initiieren und – wenn möglich – auch selbst umsetzen. Dabei kooperieren wir eng mit Entscheidungs-träger*innen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und pflegen Partnerschaften mit öffentlichen und wissenschaftlichen Institutionen.


Unsere Stiftung des bürgerlichen Rechts verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke.

  • Die Sammlung

    Sammeln war die große Leidenschaft unseres Stifters, seine große Liebe, gänzlich ohne das Heischen nach Bekanntheit oder Ehre.


    So umfasst die Sammlung bis heute insgesamt rund 4000 Exponate zu den Themen Tiere, Pflanzen, Jagd und Kulturen. Dazu  gehören unter anderem Bilder, Schnitzereien, Manuskripte, Modeln und Gefäße.


    Schwerpunkt der Sammlung bilden die Jagdtrophäen von Reh- und Rotwild, die Theo selbst während seiner mehr als 40 Jahre als Jäger und Wildhüter erlegt und sorgfältig präpariert hat. 


    Ergänzt wird die Sammlung durch ein über 30.000 Bilder umfassendes Fotoarchiv mit Tier- und Naturbildern sowie eine thematisch passende Bibliothek. Die Sammlung ist zum größten Teil hervorragend durch den Sammler dokumentiert.


    In ihrer Gesamtheit gehört die Sammlung zu einer der größten und vollständigsten ihrer Art. Insbesondere die enorme und vielfältige Anzahl an abnormen Geweihen von Rehböcken aus den Ländern Mitteleuropas machen sie  absolut einzigartig.

  • Das Team

    DIE PERSONEN HINTER DEN KULISSEN


    Wir sind Entwickler*innen, Ausbilder*innen, Träumer*innen - wir sind das Stiftungsteam.


    Wir bringen nicht nur unser fachliches Know-How in die Arbeit ein, sondern auch unsere Leidenschaft für unsere Umwelt, moderne Technologien und Innovationen. Dies alles gepaart mit Kreativität, Ideen und Mut für ganzheitliche Lösungsansätze


    Vorstand & Geschäftsleitung


    Vorstandsvorsitz: Gisela Grabowski

    Vorstand: Flora Meißner, Prof. Dr. Oliver Meißner


    Kommunikation & Projektentwicklung


    Flora Meißner


    Ehrenamt & Freunde


    Alexandra Sabautzki, Christina Rosenberg, Silvia Ganser, Jürgen Schlegel, Leo Lembert, Marko Sarcevic

  • Die Satzung

    S a t z u n g


    der Planet Bambi – Gisela und Theo Grabowski Foundation in Thannhausen


    Präambel


    Die Planet Bambi – Gisela und Theo Grabowski Foundation ist eine Initiative von Gisela Grabowski in Erfüllung eines Lebenswunsches ihres verstorbenen Ehemannes Theodor Karl Grabowski.


    Theo war Jäger, Naturforscher und Sammler aus Leidenschaft. Lokales Rehwild und Flusskrebse faszinierten ihn gleichermaßen wie das Leben fremder Naturvölker und Tierarten.


    Seine profunden Kenntnisse über Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild ermöglichten es Theo, die Tiere seines Wildparks selbst medizinisch zu versorgen und artgerecht aufzuziehen.


    Gisela Grabowski hat ihren Mann dabei liebevoll unterstützt und sein Interesse an Kunst und Kultur weiter gefördert.


    Anlass der Gründung der Stiftung des bürgerlichen Rechts im Jahr 2020 ist die Förderung des Bewusstseins für das sozio-ökologische Gleichgewicht von Mensch, Natur und Technik.


    Die Verbundenheit zur Stadt Thannhausen und dem Mindeltal einerseits sowie ihre internationale Gesinnung andererseits, veranlassen die Stifterin, sowohl regionale Projekte als auch globale Ausbildungskonzepte zum Anliegen dieser Stiftung zu machen.


    Im Sinne der Stifterin ist die Planet Bambi – Gisela und Theo Grabowski Foundation operativ in den Feldern Bildung, Natur und Umwelt sowie Kunst und Kultur tätig.


    Dabei initiiert, konzipiert und realisiert sie Projekte überwiegend selbst und fördert auch die Umsetzung herausragender Ideen anderer Institutionen.


    Die Durchführung der Projekte erfolgt mit den unterschiedlichsten Partnern, auch mit anderen Stiftungen und Vereinen, die gleiche Zwecke verfolgen. Die Stiftung erbringt ihre Leistungen aus eigenen Mitteln. Geneigte Interessenten sind jedoch gerne aufgerufen, durch Zustiftungen und Zuwendungen die Stiftungszwecke zu unterstützen.


    § 1


    Name, Rechtsstellung, Sitz


    (1) Die Stiftung führt den Namen "Planet Bambi – Gisela und Theo Grabowski Foundation" (Kurzbezeichnung: Planet Bambi).


    (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Thannhausen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.


    § 2


    Stiftungszweck


    (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung


    - der Erziehung und Bildung


    - des Umwelt- und Naturschutzes


    - von Kunst und Kultur


    (2) Sofern die Mittel der Stiftung es erlauben, werden die Stiftungszwecke insbesondere


    verwirklicht durch:


    - die Durchführung eigener Projekte zur Förderung des Zusammenspieles von einer lebenswerten und auf Zukunft ausgerichteten Natur und Umwelt, die dazu beitragen, dass Mensch, Natur und Technik miteinander in Einklang stehen


    - die Durchführung eigener Projekte mit sozio-ökologischer Zielsetzung in den Bereichen Bildung, Kunst und Kultur und Umwelt


    - die Entwicklung von eigenem Schulungsmaterial zur Förderung des Wissens über das Zusammenspiel von Mensch, Natur und Technik


    - die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Unterstützung von Mensch, Natur und Technik in den Bereichen Bildung, Natur und Umwelt sowie Kunst und Kultur zu dienen und Wissen über das Zusammenspiel Mensch, Natur und Technik zu för-dern.


    Diese Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen. Vielmehr können auch andere als geeignet erscheinende Maßnahmen ergriffen werden, die der Unterstützung von Mensch, Natur und Technik dienen.


    (3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und finanziellen Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.


    (4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welcher der Zwecke jeweils in welchem Umfang verfolgt wird.


    (5) Die Stiftung kann zur Durchführung ihrer Vorhaben unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) Hilfspersonen hinzuziehen.


    (6) Die Stiftung entscheidet grundsätzlich frei, aber abhängig von verfügbaren Mitteln, wel- che Stiftungszwecke sie fördert, welche Art der Verwirklichung der Stiftungszwecke sie wählt und in welchem Umfang die Förderung oder die operative Tätigkeit erfolgt.


    (7) Die Stiftung ist politisch unabhängig.


    § 3


    Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Kapitalgesellschaften, unselbständige Stiftungen


    (1) Die Stiftung kann zur Mittelbeschaffung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie steuer- begünstigte und steuerpflichtige Kapitalgesellschaften errichten und unterhalten, sich an solchen beteiligen oder sie vollständig übernehmen.


    (2) Die Stiftung ist auch berechtigt, die Trägerschaft unselbständiger Stiftungen zu überneh- men, sofern deren Tätigkeiten mit den Zwecken der Stiftung gemäß § 2 Abs. (1) überein- stimmen.


    § 4


    Einschränkungen


    (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.


    (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.


    § 5


    Grundstockvermögen


    (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zuge- wendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 


    (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig und zwar:


    a) bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat,


    b) bei Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.


    (3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Mit Beschluss des Stiftungsvorstands können Umschichtungsgewinne ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


    (4) Um die Leistungskraft der Stiftung zu gewährleisten, sollen Rücklagen im steuerlich zu- lässigen Umfang gebildet werden.


    § 6


    Verbrauchsvermögen


    Neben dem Grundstockvermögen (§ 5) wird ein Verbrauchsvermögen in Höhe von 300.000 € in die Stiftung eingebracht, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf.


    § 7


    Stiftungsmittel


    (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben


    1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),


    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grund-stockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


    (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifterin und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO).


    (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.


    § 8


    Stiftungsorgane


    (1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.


    (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.


    (3) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sofern es die Verhältnisse der Stiftung erlauben, kann eine angemessene - auch pauschale - Vergütung für einzelne oder mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstands beschlos- sen werden.


    (4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


    § 9


    Stiftungsvorstand


    (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern.


    Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu ihren Lebzeiten ist die Stifterin Vorsitzende des Vorstandes und bestellt auch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder, solange sie im Vorstand ist. Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.


    Die Mitglieder des Vorstands werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen der/des Vorstandsvorsitzenden - im Amt.


    (2) Wenn die Stifterin nicht mehr Mitglied im Vorstand ist, wählt der Stiftungsvorstand für eine Amtszeit von drei Jahren aus seiner Mitte einen neuen Vorsitz und eine Stellvertretung, die die/den Vorsitzende/Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.


    (3) Dem Vorstand soll möglichst ein Familienmitglied der Stifterin angehören. Solange Fami- lienmitglieder dem Stiftungsvorstand angehören, ist der/die Vorsitzende aus dem Kreis der Familie zu bestimmen.


    (4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall –


    1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,


    2. mit dem Ablauf der Amtszeit,


    3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung,


    4. mit der Abberufung durch den Stiftungsvorstand aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn


    - es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke miss-braucht,


    - es die Berichts- und Vorlagepflichten verletzt,


    - es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,


    - es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,


    - das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,


    - ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.


    § 10


    Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes, Geschäftsführung


    (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stel- lung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende die Stiftung allein, für den Fall der Verhinde- rung die/der stellvertretende Vorsitzende.


    (2) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere


    1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,


    2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,


    3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,


    4. die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.


    (3) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrech- nung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch be- stimmter Zuwendungen erstrecken.


    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    (5) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    (6) Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.


    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied ver- treten.


    (7) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, darunter die/der Stiftungsvorstandsvorsitzende oder der Stellver- treter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und ohne Widerspruch zur Tagesordnung verhandeln.


    (8) Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.


    (9) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Entscheidungen gemäß § 14 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


    (10) Bei Abstimmungen ist ein Mitglied des Stiftungsvorstands nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Stiftungsvor- standsmitglied, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen der Stiftung und dem Stiftungsvorstandsmitglied oder Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an eine Körperschaft, bei der das Stiftungsvorstandsmitglied eine Position im Stiftungsvorstand oder einem anderen Organ innehat, betrifft.


    (11) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von der/dem Vorsitzen den oder der Stellvertretung zu unterzeichnen und den anderen Stiftungsvorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.


    (12) Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Stiftungsvorstandsmitglied wi- derspricht. Die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.


    Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 9 dieser Satzung.


    § 11


    Kuratorium und beratende Gremien


    (1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands ein Kuratorium sowie weitere beratende Gremien einberufen.


    (2) In das Kuratorium oder andere Gremien sollen unabhängige Persönlichkeiten berufen werden, die geeignet sind, das Anliegen der Stiftung und ihre Zwecke zu fördern, die Arbeit durch ihre Sachkenntnis zu bereichern oder die Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu vertreten.


    (3) Aufgabe des Kuratoriums oder anderer beratender Gremien ist die Beratung des Stif- tungsvorstands. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.


    (4) Die Mitglieder solcher Gremien werden für die Dauer von drei Jahren berufen; eine Wie- derberufung ist zulässig. Wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, so wird ein neues Mitglied für die verbleibende Zeit berufen.


    (5) Eine Abberufung durch den Stiftungsvorstand aus wichtigem Grund ist möglich.


    (6) Das Kuratorium und die anderen beratenden Gremien organisieren sich selbst.


    (7) Die Gremien sollen mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden eingeladen, an den Sitzungen des Kuratoriums und der beratenden Gremien teilzunehmen, es sei denn die Gremien beschließen einstimmig, ohne Gäste zu tagen.


    (8) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Bare Auslagen können ihnen erstattet werden.


    § 12


    Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung


    (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.


    (2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


    (3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 können nur auf einer Sitzung bei Anwesenheit aller Stif- tungsvorstandsmitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§14) wirksam.


    § 13


    Vermögensanfall


    Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver-mögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand gemeinsam zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


    § 14


    Stiftungsaufsicht


    (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben in Augsburg.


    (2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt mitzuteilen.


    § 15


    Stellung des Finanzamts


    Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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